Pflege2Go.de – Ihr digitaler Pflegekompass!

Wir über uns:

Herzlich willkommen bei Pflege2Go.de, Ihrer Anlaufstelle für schnelle, unkomplizierte und verlässliche Unterstützung rund um das Thema Pflege.

Wir wissen: Pflege ist oft mit vielen Fragen, Unsicherheiten und organisatorischen Herausforderungen verbunden. Genau hier möchten wir helfen, schnell, transparent und menschlich.

Mit Pflege2Go habe ich eine Plattform geschaffen, die Pflege klar, digital und transparent erklärt.

ThoMo, Projektgründer

Pflegegrad-Rechner

Mit unserem Pflegegrad-Rechner können Sie schnell und unkompliziert einschätzen, welcher Pflegegrad für Sie oder Ihre Angehörigen in Frage kommt.

Anhand weniger Fragen erhalten Sie eine Orientierung, die Ihnen bei der Vorbereitung auf den Antrag bei der Pflegekasse hilft. Bitte beachten Sie:

Das Ergebnis dient nur als erste Einschätzung und ersetzt keine offizielle Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Hier geht es zum Pflegegrad-Rechner

Entlastungsbetrag

Pflege zu Hause ist anspruchsvoll. Mit dem Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (seit 2025) können anerkannte Hilfen finanziert und Angehörige entlastet werden. Details finden Sie im folgenden Klappbereich:

Kurzinfo 2025 anzeigen

Wer hat Anspruch? Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 in häuslicher Pflege.

Wie viel Geld? Seit 01.01.2025: 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr). Bis 31.12.2024 waren es 125 €.

Wofür einsetzbar? Für qualitätsgesicherte Hilfen, z. B. stundenweise Betreuung/Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen, Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege (auch Anteile für Unterkunft & Verpflegung), Leistungen ambulanter Pflege-/Betreuungsdienste (bei PG 1 auch für körperbezogene Pflege).

Wichtig: Kein Bargeld, sondern Erstattung gegen Rechnung/Beleg (teils Direktabrechnung über anerkannte Anbieter möglich).

Nicht verbraucht? Unverbrauchte Monatsbeträge werden in die Folgemonate übertragen; Restbeträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen sie.

Rechtsgrundlage & Begriff: „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (§ 45a SGB XI); Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI).

Beispiele aus der Praxis:

  • Alltagsbegleitung geht 2× pro Woche spazieren und kocht – Abrechnung über Entlastungsbetrag.
  • Pflegegrad 1: Wöchentliche Hilfe beim Duschen durch einen ambulanten Dienst – über den Entlastungsbetrag möglich.
  • Tagespflege einmal pro Woche; Eigenanteile für Unterkunft & Verpflegung können erstattet werden.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

„Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ sind alltagsnahe Hilfen für Pflegebedürftige (und zur Entlastung der Angehörigen), die zu Hause gepflegt werden. Bezahlt werden sie über den sogenannten Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Kurzinfo

Klicke auf den Klapptext, um alle Details anzuzeigen.

Kurzinfo 2025 anzeigen

Wer hat Anspruch?

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 in häuslicher Pflege.

Wie viel Geld?

Seit 01.01.2025: 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr). Bis 31.12.2024 waren es 125 €.

Wofür einsetzbar?

  • stundenweise Betreuung/Alltagsbegleitung,
  • Haushaltshilfen,
  • Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege (auch Anteile für Unterkunft & Verpflegung),
  • Leistungen ambulanter Pflege-/Betreuungsdienste (bei PG 1 auch für körperbezogene Pflege).

Wichtig

Das ist kein Bargeld, sondern eine Erstattung – Belege bei der Pflegekasse einreichen (manchmal auch Direktabrechnung über anerkannte Anbieter möglich).

Nicht verbraucht?

Unverbrauchte Monatsbeträge werden in die Folgemonate übertragen; Restbeträge eines Jahres kann man bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfallen sie.

Rechtsgrundlage & Begriff

Leistungen heißen offiziell „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (§ 45a SGB XI); der Entlastungsbetrag steht in § 45b SGB XI. Sozialgesetzbuch.

Beispiele aus der Praxis

  • Eine Alltagsbegleitung geht 2× pro Woche spazieren und kocht, Abrechnung über Entlastungsbetrag.
  • Pflegegrad 1: Wöchentlich Hilfe beim Duschen durch einen ambulanten Dienst, über den Entlastungsbetrag möglich.
  • Tagespflege einmal pro Woche; Eigenanteile für Unterkunft & Verpflegung können mit dem Entlastungsbetrag erstattet werden.

Stand: 01.01.2025

Leistungen mit Pflegegrad – mehr als nur Pflegegeld

Mit einem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf mehr als nur Pflegegeld. Dazu zählen der Entlastungsbetrag für alltagsnahe Hilfen, Pflegesachleistungen durch ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung sowie Pflegeberatung und Pflegekurse. Die wichtigsten Punkte finden Sie unten zum Aufklappen.

Leistungen bei Pflegegrad (außer Pflegegeld) – Übersicht

Für alle mit Pflegegrad (PG 1–5) – häusliche Pflege

  • Entlastungsbetrag: 131 € monatlich (2025) für anerkannte Alltags-/Betreuungsangebote.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis 40 € mtl. (z. B. Handschuhe, Desinfektion).
  • Technische Pflegehilfsmittel (meist leihweise), z. B. Hausnotruf, Pflegebett.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Zuschuss i. d. R. bis 4.000 € je Maßnahme.
  • Pflegeberatung (§ 7a) & Pflegekurse (kostenfrei).
  • Beratungseinsätze: ab PG 2 regelmäßig verpflichtend; bei PG 1 freiwillig.

Zusätzlich ab PG 2–5 – häusliche Pflege

  • Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) – monatliche Höchstbeträge je PG.
  • Kombinationsleistung aus Pflegegeld + Sachleistung.
  • Tages-/Nachtpflege (teilstationär).
  • Verhinderungspflege (Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson).
  • Kurzzeitpflege (vorübergehend stationär, z. B. nach Klinikaufenthalt).

Stationär (Pflegeheim)

  • Ab PG 2: Zuschuss zu pflegebedingten Aufwendungen + Leistungszuschläge auf den Eigenanteil (steigen mit Aufenthaltsdauer).

Für pflegende Angehörige

  • Pflegeunterstützungsgeld (bis zu 10 Tage Lohnersatz im Akutfall).
  • Pflegezeit/Familienpflegezeit (Freistellungen vom Job).
  • Renten- & Unfallversicherung über die Pflegekasse bei regelmäßiger häuslicher Pflege.

Hinweis: Konkrete Euro-Beträge (z. B. Pflegesachleistungen) hängen vom Pflegegrad ab.

Beratungsgespräche

Beratungsgespräche in der Pflege (Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI) sind regelmäßige, gesetzlich vorgeschriebene Hausbesuche bei Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die Angehörigen zu unterstützen.

Beratungsgespräche (§37.3) – wann müssen sie stattfinden?

Wenn du Pflegegeld bekommst (auch Kombinationsleistung):

  • Pflegegrad 2–3: einmal pro Halbjahr (01.01.–30.06. und 01.07.–31.12.).
  • Pflegegrad 4–5: einmal pro Quartal (Q1, Q2, Q3, Q4).

Wichtig: Bei verpassten Terminen kann das Pflegegeld gekürzt oder pausiert werden.

Ohne Pflegegeld: freiwillig – z. B. bei PG 1 oder wenn du nur Pflegesachleistungen nutzt (Anspruch: 1× pro Halbjahr).

Form: Hausbesuch; auf Wunsch darf jeder zweite Termin per Video stattfinden (der erste und jede zweite Folge vor Ort), aktuell befristet bis 31.03.2027.

Pflegeanträge

Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (§ 33 SGB XI)

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Antrag auf Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

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Antrag auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines Angehörigen

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Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

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Antrag auf Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

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Die Pflege-KI – Stell uns deine Frage!

Was ist eine Tagespflege?

Erklärung und Finanzierung unter:
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FAQ – Häufige Fragen zur Pflege

Erklärung und Finanzierung unter:
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Pflegestützpunkte Niedersachsen

Eine Auflistung der Pflegestützpunkte in Niedersachsen finden Sie: HIER KLICKEN

Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Entlastung für Angehörige
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Unterstützungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

Erklärung und mehr: HIER KLICKEN