Wer hat Anspruch? Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 in häuslicher Pflege.
Wie viel Geld? Seit 01.01.2025: 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr). Bis 31.12.2024 waren es 125 €.
Wofür einsetzbar? Für qualitätsgesicherte Hilfen, z. B. stundenweise Betreuung/Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen, Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege (auch Anteile für Unterkunft & Verpflegung), Leistungen ambulanter Pflege-/Betreuungsdienste (bei PG 1 auch für körperbezogene Pflege).
Wichtig: Kein Bargeld, sondern Erstattung gegen Rechnung/Beleg (teils Direktabrechnung über anerkannte Anbieter möglich).
Nicht verbraucht? Unverbrauchte Monatsbeträge werden in die Folgemonate übertragen; Restbeträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen sie.
Rechtsgrundlage & Begriff: „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (§ 45a SGB XI); Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI).
Beispiele aus der Praxis:
- Alltagsbegleitung geht 2× pro Woche spazieren und kocht – Abrechnung über Entlastungsbetrag.
- Pflegegrad 1: Wöchentliche Hilfe beim Duschen durch einen ambulanten Dienst – über den Entlastungsbetrag möglich.
- Tagespflege einmal pro Woche; Eigenanteile für Unterkunft & Verpflegung können erstattet werden.

